Der Staat fördert den Aufbau einer Infrastruktur
Es gibt zahlreiche Förderprogramme, um die Elektromobilität auf den Weg zu bringen. Die wichtigsten finden Sie hier. Auch Länder, Kommunen und Städte haben oft eigene Programme aufgelegt. Aktuelle Informationen zum Regierungsprogramm Elektromobilität finden Sie hier: Förderinfo des Bundes
Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland
Was wird gefördert?
Normalladepunkte bis einschließlich 22 kW werden mit maximal 60 % bis höchstens 3.000 Euro pro Ladepunkt gefördert.
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilfinanzierung gewährt. Ergänzend wird der Netzanschluss pro Standort mit einem prozentualen Anteil von maximal 60 % bis höchstens 5.000 Euro für den Anschluss an das Niederspannungsnetz und maximal 60 % bis höchstens 50.000 Euro für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz gefördert. Der Zugang zur Ladesäule sollte 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen pro Woche ermöglicht werden, andernfalls wird die Förderquote um 50 % gesenkt. Die Zugänglichkeit muss mindestens werktags für 12 Stunden gewährleistet sein. Antragsberechtigt sind private Investoren, Städte, Kommunen und Gemeinden.
Das wird gefördert
Im Februar 2017 hat das BMVI grünes Licht für das Bundesprogramm Ladeinfrastruktur gegeben.
Am 31. Dezember 2020 endet das Förderprogramm. Das BMVI unterstützt den Aufbau von 10.000 Normalladestationen (N-LIS) mit 100 Millionen Euro und den Aufbau von 5.000 Schnellladestationen (S-LIS) mit 200 Millionen Euro.
Die Förderung umfasst neben der Errichtung der Ladesäule auch den Netzanschluss und die Montage. Voraussetzung für die Förderung ist unter anderem, dass die Ladesäulen öffentlich zugänglich sind und mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden.
Förderstelle ist die „Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV)“. Am 28.04.2017 endete die Antragsphase für den Ersten Aufruf zur Antragseinreichung. Einen zweiten Aufruf wird es Anfang 2018 geben.
Hier können Sie Anträge stellen
Anträge sind über das easy-Online Portal einzureichen:Förderportal des Bundes
Es sind die im Formular hinterlegten Ausfüllhinweise zu beachten. Welche Unterlagen erforderlich sind, erfahren Sie auf der Homepage der BAV Aurich. Für die Antragstellung müssen die Unterlagen im pdf-Format über das easy-Online Portal hochgeladen werden.
Das sollten Sie wissen
Wichtige Informationen erhalten Sie hier: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
• Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (Website der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen)
• Erster Aufruf zur Antragseinreichung
• Bekanntmachung Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland
• FAQ: Bundesprogramm Ladeinfrastruktur (sog. 300-Millionen-Euro-Förderprogramm zum Aufbau Ladeinfrastruktur)
Ergänzung durch die Bundesländer erlaubt
Die Länderöffnungsklausel besagt, dass Länder öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur nach den Rahmenbedingungen der Bundes-Förderrichtlinie mit bis zu 60 Millionen Euro fördern können, ohne bei der EU-Kommission eine Notifizierung zu beantragen. Allerdings gilt der Betrag für alle 16 Bundesländer zusammen. Um eine Koordinierung der Mittel zu ermöglichen, sollten die Länder dem Bund jeweils zu Jahresbeginn ihre für das Jahr veranschlagten Haushaltsansätze mitteilen. Laut BMVI müssen die Länder ihre Förderprogramme unverzüglich einstellen sobald der vorgegebene Höchstbetrag erreicht ist. Ein weiteres Auffüllen des Fördertopfes ist somit vorerst nicht gestattet.
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr
Steuerbefreiung für die Nutzung von Ladevorrichtungen
Damit sich Arbeitgeber stärker in den Ausbau der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität einbringen, wurde eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile zum Aufladen von Elektrofahrzeugen eingeführt. Stellen Firmen auf dem Betriebsgelände Ladestationen zur Verfügung damit die Mitarbeiter ihre privaten Elektro- oder Hybridahrzeuge kostenlos oder günstig aufladen können, müssen sie diese Vergünstigung nicht als geldwerten Vorteil versteuern. Voraussetzung ist, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird; eine Gehaltsumwandlung wird nicht begünstigt. Diese Regelung gilt für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020 (§ 3 Nr. 46 EStG).
Begünstigt sind auch zulassungspflichtige Elektrofahrräder, die mit elektrischer Unterstützung schneller als 25 Stundenkilometer fahren können (S-Pedelecs). Nicht förderfähig sind E-Bikes bis 25 km/h Geschwindigkeit.
Der Begriff „Ladevorrichtung“ beschreibt die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu zählen z. B. Installation und Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, Wartung sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels (Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 18/9688 vom 21.9.2016, S. 7).
Steuervergünstigung für Übereignung von Ladevorrichtungen
Ferner kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Ladevorrichtung übereignen, entweder unentgeltlich oder vergünstigt. Diesen geldwerten Vorteil kann er dann pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuern. Vorausgesetzt, der Vorteil wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt; eine Gehaltsumwandlung wird nicht begünstigt. Die Regelung gilt für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020 (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG).
Übernimmt der Arbeitnehmer die Kosten für Erwerb und Betrieb der (privaten) Ladevorrichtung selbst, kann der Arbeitgeber ihm dafür einen Zuschuss gewähren und diesen pauschal mit 25 % versteuern. Die Lohnsteuerpauschalierung setzt voraus, dass die Übereignung und die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
Zum Gesetzestext:
Günstige Kredite von der Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW
Die KfW gewährt günstige Konditionen (ab 1,00 % effektiven Jahreszins) zur Anschaffung von Elektroautos und Plug-in-Hybriden sowie für den Aufbau von Ladeinfrastrukturen. Details wie Kredithöhe, Laufzeit und konkreter Zinssatz werden individuell auf das jeweilige Unternehmen zugeschnitten. Kontaktieren Sie dazu einfach Ihren Finanzierungspartner und sprechen Sie ihn auf das KfW-Umweltprogramm an.
Zum Programm: KfW
Neue Länderprogramme
Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen habeneigene Förderproramme aufgelegt: für den Kauf von Elektro-Fahrzeugen, E-Lastenräder, E-Mieträder und Elektro-Roller sowie den Bau von E-Ladesäulen.
NRW
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt ab 16. Oktober 2017 Privatleute, die auf ihrem Grundstück eine Ladesäule für Elektrofahrzeuge installieren wollen. Aus Mitteln des Förderprogramms progres.nrw zahlt das Land 50 Prozent der Kosten bis maximal 1.000 Euro für jeden privat genutzten Ladepunkt. Öffentlich zugängliche Ladepunkte werden sogar mit bis zu 5.000 Euro bezuschusst.
Sofortprogramm Elektromobilität
Die neue Förderung ist Teil des „Sofortprogramms Elektromobilität“, welches die Landesregierung für Kommunen, Handwerker, Unternehmen und Privatpersonen aufgelegt hat. Gefördert werden Ladepunkte mit einer Ladeleistung zwischen elf und 22 Kilowatt sowie die Leistungselektronik, Verkabelungen, Parkplatzmarkierungen und -sensoren, Tiefbau und Fundament, die Ertüchtigung des bestehenden Hausanschlusses sowie die Montage und Inbetriebnahme. Voraussetzung, um die Fördergelder beantragen zu können, ist der Bezug von zertifiziertem Grünstrom. Eine Übergangsregelung gibt es für Kunden mit einem üblichen Stromtarif: Sie können bis Ende März 2018 die Errichtung ihres Ladepunktes mit 30 Prozent bezuschussen lassen.
Weitere Informationen finden Sie hier: Förderlotse der NRW.BANK
Erweiterung des Sofortprogrammes Elektromobilität
Ab 5. Februar 2018 bis 30. Juni 2018 fördert NRW auch die Errichtung von öffentlichen Ladesäulen und unterstützt die Kommunen bei der Elektrifizierung ihres Fuhrparks.
So werden die Kommunen beim Ankauf von Fahrzeugen unterstützt:
- 40 Prozent der Anschaffungskosten (maximal 30.000 Euro) gibt es beim Kauf von E-Autos.
- 60 Prozent (max. 60.000 Euro) beträgt der Fördersatz beim Erwerb von besonders innovativen Brennstoffzellenfahrzeugen.
- 80 Prozent (max. 8.000 Euro pro Ladepunkt) erhalten Städte, Gemeinden und Kreise beim Aufbau der Ladeinfrastruktur für ihre E-Fahrzeuge. In gleicher Höhe werden auch E-Mobilitäts-Beratungen unterstützt.
Für den Aufbau öffentlicher Ladesäulen können Unternehmen und Kommunen vom 5. Februar bis 30. Juni 2018 eine Förderung von 40 Prozent der Investitionskosten in Anspruch nehmen. Unterstützt werden sowohl Normalladung bis 22 kW als auch Schnellladung von 100 bis 150 kW sowie der Netzanschluss. Um einen größtmöglichen Umweltnutzen zu erreichen, fördert das Land diese Vorhaben nur dann, wenn der Strom aus regenerativen Quellen bezogen wird.
Die Antrags- und Bewilligungsverfahren aller Förderungen des Sofortprogramms Elektromobilität wickelt die Bezirksregierung Arnsberg ab. Informationen finden Sie unter ElektroMobilitätNRW
Baden-Württemberg
Mit sogenannten BW-e-Gutscheinen legt das Land eine zusätzliche Förderung im Bereich der Elektromobilität auf. Gefördert werden insbesondere Taxibetriebe, Fahrschulen, Car-Sharing-Unternehmen und Pflege- und Sozialdienste.
Die Landesregierung fördert die Elektromobilität mit der „Landesinitiative III – Marktwachstum Elektromobilität BW“ (LE III), mit zusätzlichen 43,5 Millionen Euro. „Mit dem BW-e-Gutschein beschränken wir uns bewusst nicht nur auf das E-Auto“, so Verkehrsminister Winfried Hermann. „Wir wollen einen Anreiz für eine neue Mobilität, eine E-Mobilität schaffen.“
Auch Lastenräder, Mieträder und Elektro-Roller werden gefördert
Nicht nur das Elektroauto, sondern auch andere Fahrzeugarten können bei der Förderung berücksichtigt werden. So können sich beispielweise gemeinnützige Institutionen, Kindertagesstätten, Handwerksbetriebe und der Einzelhandel die Anschaffung eines E-Lastenfahrrads mit bis zu 4.000 Euro fördern lassen. Kommunen mit Abstellplätzen an ÖPNV-Haltepunkten erhalten Zuschüsse für ein öffentliches Verleihsystem für Pedelecs, E-Bikes oder Elektro-Roller. Bus-Unternehmen erhalten bei der Umrüstung oder Anschaffung eines elektrisch betriebenen Busses eine Förderung von bis zu 100.000 Euro. Die gleiche Fördersumme gibt es für Unternehmen, die auf E-Lkw umsteigen.
BW-e-Gutscheine für Pkw-Flotten mit vielen Stadtfahrten
Zusätzlich zur Förderung des Bundes fördert das Land Baden-Württemberg den elektrischen Wechsel im Pkw-Bereich. Besonders Fahrzeugflotten mit vielen täglichen Fahrten in der Stadt sollen durch die finanzielle Unterstützung der sogenannten BW-e-Gutscheine in Zukunft elektrisch angetrieben werden und somit deutlich weniger Emissionen vor Ort ausstoßen. Der Gutschein bezuschusst die Fahrzeugunterhaltungs- und Ladeinfrastrukturkosten. Die Fördersumme beträgt 6.000 Euro für rein batterieelektrisch betriebene Fahrzeuge und 1.500 Euro für Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge. Die Zielgruppe für die Förderung durch den BW-e-Gutscheinen sind insbesondere Taxibetriebe, Fahrschulen, Car-Sharing-Unternehmen und Pflege- und Sozialdienste.
Kommunen, Landkreise, Citylogistik, Kurier-Express-Paket-Dienste, Lieferdienste und die Einzelhandelslogistik in Luftreinhalteplangebieten können ebenfalls von den BW-e-Gutscheinen des Landes profitieren. „In Umweltzonen ist es besonders wichtig, konventionelle Fahrzeuge durch saubere Antriebe zu ersetzen“, betont Minister Hermann.
Der BW-e-Gutschein kann ab dem 01. November 2017 beantragt werden. Die Beantragung der Förderung erfolgt digital und ohne besonderen Aufwand.
Elektromobilität BW: Alle Informationen und Förderantrag Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (VM)
Bayern
In Ergänzung zum Bundesprogramm hat sich die Bayerische Staatsregierung das Ziel gesetzt, mit einem eigenen Landesförderprogramm den Aufbau einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur weiter voranzutreiben, um die Zielsetzung von 7.000 öffentlich zugänglichen Ladesäulen in Bayern im Jahr 2020 zu erreichen.
Wichtige Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass
- die Ladesäulen öffentlich zugänglich sind,
- der Betrieb der Ladesäulen mit aus erneuerbaren Energien erzeugtem Strom erfolgt,
- die Mindestbetriebsdauer auf sechs Jahre angelegt ist,
- die Vorgaben der Ladesäulenverordnung erfüllt werden.
Integriertes Handlungsprogramm zur Förderung der Elektromobilität in München
Im Rahmen des „Integrierten Handlungsprogramms zur Förderung der Elektromobilität in München“ gab es mit Wirkung ab dem 01.01.2017 Anpassungen. Privatpersonen, Unternehmen, Gewerbetreibende, Freiberufler und gemeinnützige Organisationen können eine Förderung für die Errichtung einer Ladestation beantragen. Gegenstand der Förderung ist u. a. die Errichtung von nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur auf Privatgrund (Ladestationen mit einem oder mehreren Ladepunkten).
Seit 1. Januar 2017 gilt die neue Fassung des Förderprogramms „München e-mobil“, die in der Vollversammlung des Stadtrats am 14.12.2016 beschlossen wurde. Es wurden neue Fördertatbestände aufgenommen und bedarfsgerechte Anpassungen vorgenommen. So wird jetzt u. a. die nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur auf Privatgelände gefördert. Die Förderung beträgt 20 % der Gesamtkosten (ohne Mehrwertsteuer) bis zu einer maximalen Fördersumme von 1.500 Euro pro Ladepunkt. Pro Antragssteller und Jahr können sechs Ladepunkte gefördert werden. Gefördert wird neben dem Kauf auch das Leasing der Ladeinfrastruktur. Die Ladeinfrastruktur darf nur auf privatem Grund errichtet werden.
Zum Programm: Elektromobilität in München